131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 71 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Erklärungen
Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 71 Geschäftsordnung des Landrats · Erklärungen
1. Der Regierungsrat kann zu wichtigen Ereignissen, zu eigenen Beschlüssen und zu Berichten aus der kantonalen Verwaltung oder von dritter Seite vor dem Landrat mündliche Erklärungen abgeben.
2. Der Landrat kann darüber eine Debatte durchführen.