131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 70 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Berichte
Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 70 Geschäftsordnung des Landrats · Berichte
1. Der Regierungsrat und die Kommissionen können dem Landrat Berichte vorlegen, die lediglich der Orientierung und der Standortbestimmung dienen.
2. Der Landrat kann darüber auf Beschluss der Geschäftsleitung eine Debatte führen.
3. Der Landrat kann Berichte zustimmend oder ablehnend zur Kenntnis nehmen. Mit der Kenntnisnahme ist das Geschäft erledigt.