131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 69a Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Koordination mit der Ombudsperson
Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 69a Geschäftsordnung des Landrats · Koordination mit der Ombudsperson
1. Gelangt eine Person mit einem Anliegen an den Landrat oder an eine seiner Kommissionen, das auch den Zuständigkeitsbereich der Ombudsperson berührt, ist das Vorgehen im Sinn von § 8a des Ombudsgesetzes zu koordinieren.