131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 69 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Petitionen
Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 69 Geschäftsordnung des Landrats · Petitionen
1. Petitionen werden von der Petitionskommission oder von der Geschäftsleitung vorberaten. Beziehen sie sich auf hängige Sachgeschäfte oder auf die Geschäftsführung der kantonalen Verwaltung bzw. der Gerichte, so können sie an die zuständige Kommission oder an die Ombudsperson gewiesen werden.
2. Der Landrat kann die Petitionen dem Regierungsrat als Motion, Postulat oder zur Kenntnisnahme überweisen.