131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 68 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Bundesstaatliche Mitwirkungsrechte
Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 68 Geschäftsordnung des Landrats · Bundesstaatliche Mitwirkungsrechte
1. Der Landrat übt die dem Kanton in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV) auf Antrag des Regierungsrats oder durch einen Vorstoss aus seiner Mitte aus.