131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 67 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Staatsverträge und andere Verträge
Geschäfte - Besondere Geschäfte
§ 67 Geschäftsordnung des Landrats · Staatsverträge und andere Verträge
1. Der Landrat kann Staatsverträge und andere Verträge inhaltlich nicht verändern.