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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 67 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Staatsverträge und andere Verträge

Geschäfte - Besondere Geschäfte
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§ 67 Geschäftsordnung des Landrats · Staatsverträge und andere Verträge

1. Der Landrat kann Staatsverträge und andere Verträge inhaltlich nicht verändern.

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