131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 66 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Zweifache Beratung
Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
§ 66 Geschäftsordnung des Landrats · Zweifache Beratung
1. Alle Vorlagen für Verfassungsänderungen und Gesetze oder Gesetzesänderungen werden 2-mal beraten. Die 2-fache Beratung kann auch für andere Vorlagen beschlossen werden.
1bis. Partnerschaftliche Vorlagen werden 2-mal beraten, wenn der Landrat zu einem vorhergehenden Beschluss des Grossen Rats oder der Grosse Rat zu einem vorhergehenden Beschluss des Landrats eine Differenz schafft.
2. Die beiden Lesungen finden in der Regel an 2 verschiedenen Sitzungstagen statt. Die Schlussabstimmung über die Annahme oder Verwerfung der Vorlage wird erst nach der letzten Beratung durchgeführt.