131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 65 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Detailberatung
Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
§ 65 Geschäftsordnung des Landrats · Detailberatung
1. Nach dem Eintreten erfolgt die paragraphen- oder abschnittsweise Detailberatung.
2. Der Landrat kann auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Landratspräsidiums auf eine Detailberatung verzichten.