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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 65 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Detailberatung

Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
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§ 65 Geschäftsordnung des Landrats · Detailberatung

1. Nach dem Eintreten erfolgt die paragraphen- oder abschnittsweise Detailberatung.

2. Der Landrat kann auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Landratspräsidiums auf eine Detailberatung verzichten.

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