§ 64 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Eintretensdebatte
§ 64 Geschäftsordnung des Landrats · Eintretensdebatte
1. In der Regel wird zuerst beraten und beschlossen, ob
a. auf die Behandlung der Vorlage einzutreten ist;
b. die Vorlage zur Änderung oder Prüfung zurückzuweisen ist;
c. die Vorlage durch Nichteintreten zu erledigen ist.
1bis. Ist der Kommissionsantrag ohne Gegenstimme erfolgt und ist Eintreten unbestritten, findet eine Eintretensdebatte nur statt auf einstimmigen Beschluss der vorberatenden Kommission oder wenn sie vom Landrat auf Antrag mit 2/3-Mehr beschlossen wird. Über den Antrag auf Durchführung einer Eintretensdebatte wird keine Diskussion geführt.
2. Wird kein Antrag auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt, so gilt Eintreten als beschlossen.
2bis. Werden gleichzeitig Anträge auf Eintreten, Nichteintreten und Rückweisung gestellt, so wird zuerst über Eintreten und Nichteintreten abgestimmt.
3. Wird Nichteintreten beschlossen, so ist die Vorlage erledigt.