§ 63 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Redaktionelle Bereinigung
§ 63 Geschäftsordnung des Landrats · Redaktionelle Bereinigung
1. Alle Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen werden vor der Beratung im Landrat von der Redaktionskommission in sprachlicher und systematischer Hinsicht geprüft.
2. Die Redaktionskommission darf den Inhalt der überprüften Bestimmungen nicht verändern.
3. Die Redaktionskommission besteht aus 3-5 Mitgliedern. Diese werden auf Antrag des Landschreibers oder der Landschreiberin von der Geschäftsleitung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
4. Der Landschreiber bzw. die Landschreiberin oder der 2. Landschreiber bzw. die 2. Landschreiberin präsidiert die Redaktionskommission. Als ständige Mitglieder gehören ihr Personen aus dem Landrat, der Landeskanzlei und der kantonalen Verwaltung an.
5. Die Redaktionskommission kann zu ihren Beratungen das Präsidium der vorberatenden Kommission, Personen aus der zuständigen Direktion der kantonalen Verwaltung und aussenstehende Sachverständige beiziehen.