131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 62 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Überweisung der Vorlagen an Kommissionen
Geschäfte - Beratung und Beschlussfassung
§ 62 Geschäftsordnung des Landrats · Überweisung der Vorlagen an Kommissionen
1. Die Geschäftsleitung oder der Landrat überweisen die Vorlagen an eine Kommission zur Vorberatung, sofern der Landrat nicht beschliesst, das Geschäft entweder direkt zu behandeln oder erst nach einer Grundsatzdebatte an eine Kommission zu weisen.