131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 60 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Jahresbericht
Geschäfte - Regierungsplanung und Rechenschaftsberichte
§ 60 Geschäftsordnung des Landrats · Jahresbericht
1. Der Regierungsrat gibt dem Landrat im Jahresbericht auch Auskunft über die hängigen Volksinitiativen, die noch nicht abgeschriebenen parlamentarischen Vorstösse sowie über den Stand begonnener Gesetzgebungsarbeiten, Planungen und Vertragsverhandlungen.
2. Der Jahresbericht ist dem Landrat bis spätestens Mitte April vorzulegen.