Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CEPPUK CH-BL

§ 6 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Ausscheiden

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Teilnahme an den Landratssitzungen
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§ 6 Geschäftsordnung des Landrats · Ausscheiden

1. Rücktritt oder Wegzug aus dem Kanton während der Amtsperiode sind dem Landratspräsidium schriftlich mitzuteilen.

2. Erlischt ein Mandat wegen Tod, Rücktritt, Wegzug, Unvereinbarkeit oder aus anderen Gründen, so informiert das Landratspräsidium den Landrat und veranlasst die Landeskanzlei, das nachrückende Ratsmitglied festzustellen.

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