131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 59 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Grundlegende Pläne staatlicher Tätigkeiten
Geschäfte - Regierungsplanung und Rechenschaftsberichte
§ 59 Geschäftsordnung des Landrats · Grundlegende Pläne staatlicher Tätigkeiten
1. Der Landrat kann bei der Genehmigung grundlegender Pläne staatlicher Tätigkeiten Richtlinien für die weitere Bearbeitung erlassen.