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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 59 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Grundlegende Pläne staatlicher Tätigkeiten

Geschäfte - Regierungsplanung und Rechenschaftsberichte
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§ 59 Geschäftsordnung des Landrats · Grundlegende Pläne staatlicher Tätigkeiten

1. Der Landrat kann bei der Genehmigung grundlegender Pläne staatlicher Tätigkeiten Richtlinien für die weitere Bearbeitung erlassen.

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