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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 58 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Inhalt und Gestaltung

Geschäfte - Vorlagen
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§ 58 Geschäftsordnung des Landrats · Inhalt und Gestaltung

1. Die Vorlagen des Regierungsrats und der Gerichte sollen enthalten

a. eine kurze Übersicht über Ziel und Inhalt der Vorlage;

b. die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens;

c. eine knappe Darstellung des geltenden Rechtszustandes, wenn dieser geändert werden soll;

d. Erörterungen über die rechtlichen Auswirkungen der Vorlage;

e. * Ausführungen über die finanziellen, volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und wesentlichen regionalen Auswirkungen der Vorlage;

ebis. * Ausführungen über die finanziellen und die übrigen Auswirkungen der Vorlage auf die Gemeinden;

f. einen Hinweis auf die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Regierungsprogramm oder mit dem Jahresprogramm;

g. * Ausführungen über die Behandlung parlamentarischer Vorstösse;

h. * Ausführungen über allfällige Auswirkungen im Informatikbereich;

i. * Ausführungen über allfällige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Behindertengleichstellung.

2. Vorlagen zu Informatikprojekten müssen Auskunft geben über

a. die federführende Direktion, die Projektleitung und den Steuerungsausschuss;

b. die Zusammenstellung der Vollkosten samt Nachweis der eigenen Personalressourcen;

c. den Projektterminplan mit Anfangstermin, Endtermin und Meilensteinen;

d. die Begründung des Evaluationsergebnisses;

e. das interne und externe Kommunikationskonzept;

f. das Ausbildungskonzept;

g. das interne und externe Projektcontrolling;

h. die Risiken und den Umgang mit Risiken.

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