§ 58 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Inhalt und Gestaltung
§ 58 Geschäftsordnung des Landrats · Inhalt und Gestaltung
1. Die Vorlagen des Regierungsrats und der Gerichte sollen enthalten
a. eine kurze Übersicht über Ziel und Inhalt der Vorlage;
b. die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens;
c. eine knappe Darstellung des geltenden Rechtszustandes, wenn dieser geändert werden soll;
d. Erörterungen über die rechtlichen Auswirkungen der Vorlage;
e. * Ausführungen über die finanziellen, volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und wesentlichen regionalen Auswirkungen der Vorlage;
ebis. * Ausführungen über die finanziellen und die übrigen Auswirkungen der Vorlage auf die Gemeinden;
f. einen Hinweis auf die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Regierungsprogramm oder mit dem Jahresprogramm;
g. * Ausführungen über die Behandlung parlamentarischer Vorstösse;
h. * Ausführungen über allfällige Auswirkungen im Informatikbereich;
i. * Ausführungen über allfällige Auswirkungen auf die Verwirklichung der Behindertengleichstellung.
2. Vorlagen zu Informatikprojekten müssen Auskunft geben über
a. die federführende Direktion, die Projektleitung und den Steuerungsausschuss;
b. die Zusammenstellung der Vollkosten samt Nachweis der eigenen Personalressourcen;
c. den Projektterminplan mit Anfangstermin, Endtermin und Meilensteinen;
d. die Begründung des Evaluationsergebnisses;
e. das interne und externe Kommunikationskonzept;
f. das Ausbildungskonzept;
g. das interne und externe Projektcontrolling;
h. die Risiken und den Umgang mit Risiken.