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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 57 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Frist

Geschäfte - Vorlagen
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§ 57 Geschäftsordnung des Landrats · Frist

1. Vorlagen können beraten werden, wenn sie den Ratsmitgliedern 8 Tage vorher zugänglich gemacht worden sind.

2. Der Landrat kann mit 2/3 der Stimmenden Ausnahmen von Absatz 1 beschliessen.

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