131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 57 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Frist
Geschäfte - Vorlagen
§ 57 Geschäftsordnung des Landrats · Frist
1. Vorlagen können beraten werden, wenn sie den Ratsmitgliedern 8 Tage vorher zugänglich gemacht worden sind.
2. Der Landrat kann mit 2/3 der Stimmenden Ausnahmen von Absatz 1 beschliessen.