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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 54 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Vorberatung durch die Kommission

Geschäfte - Parlamentarische Initiative
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§ 54 Geschäftsordnung des Landrats · Vorberatung durch die Kommission

1. Die Kommission berät die parlamentarische Initiative. Sie kann Änderungen vorschlagen oder einen Gegenvorschlag ausarbeiten.

2. Ist das Ratsmitglied, welches die parlamentarische Initiative eingereicht hat, nicht Mitglied der Kommission, so wird es von ihr angehört.

3. Die Kommission unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen dem Regierungsrat und interessierten Kreisen zur Stellungnahme.

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