131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 53 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Einreichung und Überweisung
Geschäfte - Parlamentarische Initiative
§ 53 Geschäftsordnung des Landrats · Einreichung und Überweisung
1. Parlamentarische Initiativen sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
2. Der Landrat berät parlamentarische Initiativen an einer der folgenden Landratssitzungen im Anschluss an die Stellungnahme des Regierungsrats. Er entscheidet, ob die parlamentarische Initiative an eine Kommission überwiesen werden soll.