131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 51 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Fragestunde
Geschäfte - Vorstösse
§ 51 Geschäftsordnung des Landrats · Fragestunde
1. Die Fragestunde findet zu Beginn der Nachmittagssitzung statt. Es können höchstens 3 Unterfragen gestellt werden. Diese sind knapp formuliert bis spätestens am Montag, 17.00 Uhr, vor der jeweiligen Sitzung schriftlich bei der Landeskanzlei einzureichen.
2. Die schriftlichen Fragen werden von der Landeskanzlei zusammengestellt und dem Landrat zusammen mit den Antworten des Regierungsrates ausgeteilt.
3. Der Fragesteller oder die Fragestellerin ist berechtigt, bis zu 2 Zusatzfragen zu stellen. Jedes andere Ratsmitglied kann 1 weitere Zusatzfrage stellen.
4. Die Fragestunde dauert in der Regel nicht länger als 30 Minuten.