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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 50 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Resolution

Geschäfte - Vorstösse
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§ 50 Geschäftsordnung des Landrats · Resolution

1. Resolutionsbegehren sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden. Sie werden, falls der Landrat es beschliesst, sofort beraten.

2. Vom Landrat beschlossene Resolutionen werden veröffentlicht und den Adressaten oder Adressatinnen zugestellt.

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