131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 5 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Dispens
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Teilnahme an den Landratssitzungen
§ 5 Geschäftsordnung des Landrats · Dispens
1. Dispense bis zu 3 Monaten erteilt die Geschäftsleitung, für längere Zeit der Landrat. Dispense auf unbestimmte Zeit werden nicht erteilt.