Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CEPPUK CH-BL

§ 5 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Dispens

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Teilnahme an den Landratssitzungen
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§ 5 Geschäftsordnung des Landrats · Dispens

1. Dispense bis zu 3 Monaten erteilt die Geschäftsleitung, für längere Zeit der Landrat. Dispense auf unbestimmte Zeit werden nicht erteilt.

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