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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 49 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Dringlichkeit

Geschäfte - Vorstösse
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§ 49 Geschäftsordnung des Landrats · Dringlichkeit

1. Motionen, Postulate und Interpellationen können auf Antrag sofort nach ihrer Begründung behandelt werden, sofern 2/3 der Stimmenden sie für dringlich erklären. In diesem Fall hat der Regierungsrat an der gleichen Sitzung Stellung zu nehmen.

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