131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 49 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Dringlichkeit
Geschäfte - Vorstösse
§ 49 Geschäftsordnung des Landrats · Dringlichkeit
1. Motionen, Postulate und Interpellationen können auf Antrag sofort nach ihrer Begründung behandelt werden, sofern 2/3 der Stimmenden sie für dringlich erklären. In diesem Fall hat der Regierungsrat an der gleichen Sitzung Stellung zu nehmen.