131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 48 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Interpellation
Geschäfte - Vorstösse
§ 48 Geschäftsordnung des Landrats · Interpellation
1. Interpellationen sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
2. Der Interpellant oder die Interpellantin kann in jedem Fall zur Antwort des Regierungsrats in einer kurzen Erklärung Stellung nehmen. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Landrats statt.