131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 47 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verfahrenspostulat
Geschäfte - Vorstösse
§ 47 Geschäftsordnung des Landrats · Verfahrenspostulat
1. Verfahrenspostulate sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden. Die Geschäftsleitung hat an einer der folgenden Sitzungen dazu Stellung zu nehmen.