§ 46 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Erfüllung und Abschreibung von Motionen und Postulaten
§ 46 Geschäftsordnung des Landrats · Erfüllung und Abschreibung von Motionen und Postulaten
1. Motionen und Postulate gelten formell als erfüllt, wenn der Regierungsrat eine Vorlage oder einen Bericht unterbreitet. Spricht sich die zuständige Sachkommission bei der Behandlung eines Berichts ohne Gegenstimme für die Abschreibung der Motion oder des Postulats aus, ist dieser Beschluss endgültig. Andernfalls entscheidet der Landrat über die Abschreibung. Wird die Abschreibung abgelehnt, bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.
1bis. Ist der Regierungsrat bereit, eine Motion oder ein Postulat entgegenzunehmen, und beantragt er gleichzeitige Abschreibung dieses Vorstosses, so hat er den Antrag auf Abschreibung schriftlich zu begründen.
2. Über den Stand der Bearbeitung von Motionen und Postulaten, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit ihrer Überweisung erfüllt sind, hat der Regierungsrat gleichzeitig mit dem Jahresbericht eine besondere Vorlage zu unterbreiten. Der Landrat entscheidet, ob diese Motionen und Postulate aufrecht erhalten bleiben oder abgeschrieben werden.
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