§ 45 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Behandlung von Motionen und Postulaten
§ 45 Geschäftsordnung des Landrats · Behandlung von Motionen und Postulaten
1. Motionen und Postulate sind bis 15 Minuten nach dem Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Landratspräsidium einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
2. Der Landrat berät Motionen und Postulate an einer der folgenden Landratssitzungen im Anschluss an die Stellungnahme des Regierungsrats. Er entscheidet, ob sie an den Regierungsrat überwiesen werden sollen.
2bis Beantragt der Regierungsrat die Ablehnung einer Motion oder eines Postulats, oder die Umwandlung einer Motion in ein Postulat, so hat er seinen Antrag schriftlich zu begründen.
3. Ist der Regierungsrat bereit, eine Motion als Motion oder ein Postulat entgegenzunehmen, findet eine Beratung nur statt, wenn aus der Mitte des Landrats ein gegenteiliger Antrag gestellt wird.
4. Besteht eine Motion oder ein Postulat aus mehreren Begehren, kann über diese einzeln abgestimmt werden.
5. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann während der Beratung den Wortlaut einer Motion oder eines Postulats ändern oder eine Motion in ein Postulat umwandeln.
5bis Wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin abwesend ist oder dem Landrat nicht mehr angehört, kann das entsprechende Fraktionspräsidium eine Motion in ein Postulat umwandeln.
6. Ein Antrag auf Verkürzung der Behandlungsfrist einer Motion oder eines Postulats muss bei der Einreichung im Wortlaut des Vorstosses enthalten sein. Über den Antrag ist unmittelbar nach dem Überweisungsbeschluss abzustimmen.