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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 44 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Finanzkontrolle

Organisation des Landrats - Parlamentsdienste
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§ 44 Geschäftsordnung des Landrats · Finanzkontrolle

1. Die Kommissionen können der Finanzkontrolle unter Mitteilung an die Finanzkommission, an die Geschäftsleitung und an den Regierungsrat bzw. an das Kantonsgericht Aufträge im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes erteilen.

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