131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 44 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Finanzkontrolle
Organisation des Landrats - Parlamentsdienste
§ 44 Geschäftsordnung des Landrats · Finanzkontrolle
1. Die Kommissionen können der Finanzkontrolle unter Mitteilung an die Finanzkommission, an die Geschäftsleitung und an den Regierungsrat bzw. an das Kantonsgericht Aufträge im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes erteilen.