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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 43 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Landeskanzlei

Organisation des Landrats - Parlamentsdienste
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§ 43 Geschäftsordnung des Landrats · Landeskanzlei

1. Die Landeskanzlei hat folgende weitere Aufgaben

a. Sie führt das Verzeichnis der erledigten und der hängigen Geschäfte.

b. Sie besorgt das Rechnungswesen des Landrats.

c. Sie organisiert den Weibel- und den Sekretariatsdienst während den Landratssitzungen.

d. Sie vermittelt Arbeitsräume für die Ratsmitglieder.

e. Sie betreut Besucherinnen und Besucher, die den Landrat in Gruppen besuchen.

2. Die Landeskanzlei unterstützt die Kommissionen, Subkommissionen und so weit als möglich auch die Fraktionen, indem sie administrative Aufgaben übernimmt und bei der Erstellung von Kommissionsberichten mitwirkt.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

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