131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 41 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Wahlausschluss
Organisation des Landrats - Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)
§ 41 Geschäftsordnung des Landrats · Wahlausschluss
1. Ratsmitglieder, bei denen der begründete Verdacht der Befangenheit besteht, können nicht Mitglied der PUK sein.
2. In Streitfällen entscheidet der Landrat.