Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CEPPUK CH-BL

§ 41 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Wahlausschluss

Organisation des Landrats - Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)
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§ 41 Geschäftsordnung des Landrats · Wahlausschluss

1. Ratsmitglieder, bei denen der begründete Verdacht der Befangenheit besteht, können nicht Mitglied der PUK sein.

2. In Streitfällen entscheidet der Landrat.

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