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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 40 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Auflösung

Organisation des Landrats - Kommissionen - Spezialkommissionen
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§ 40 Geschäftsordnung des Landrats · Auflösung

1. Spezialkommissionen haben mit der Erledigung der ihnen zugewiesenen Geschäfte ihren Auftrag erfüllt und lösen sich mit Beschluss des Landrats auf.

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