131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 40 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Auflösung
Organisation des Landrats - Kommissionen - Spezialkommissionen
§ 40 Geschäftsordnung des Landrats · Auflösung
1. Spezialkommissionen haben mit der Erledigung der ihnen zugewiesenen Geschäfte ihren Auftrag erfüllt und lösen sich mit Beschluss des Landrats auf.