131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 4 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Kontrolle
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Offenlegung der Interessenbindungen
§ 4 Geschäftsordnung des Landrats · Kontrolle
1. Die Geschäftsleitung wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.
2. Sie kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen.
3. Das Register der Interessenbindungen wird im Internet publiziert.