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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 39 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission

Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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§ 39 Geschäftsordnung des Landrats · Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission behandelt zuhanden des Landrats Vorlagen über

a. den Arbeitsmarkt;

b. das Forstwesen;

c. * ...

d. die Gesundheits- und Alterspflege;

e. die Landwirtschaft;

f. die Rheinhäfen;

g. * das Spitalwesen unter Ausschluss der Jahresberichte des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland;

h. die Wirtschaftsförderung.

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission besteht aus 13 Mitgliedern.

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