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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 38 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Umweltschutz- und Energiekommission

Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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§ 38 Geschäftsordnung des Landrats · Umweltschutz- und Energiekommission

1. Die Umweltschutz- und Energiekommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über

a. das Abfallwesen;

b. den Bodenschutz;

c. das Energiewesen;

d. den Gewässerschutz;

e. den Heimat- und Denkmalschutz;

f. den Lärmschutz;

g. die Lufthygiene;

h. den Natur- und Landschaftsschutz;

i. das Sicherheitsinspektorat.

2. Die Umweltschutz- und Energiekommission besteht aus 13 Mitgliedern.

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