131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 38 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Umweltschutz- und Energiekommission
Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
§ 38 Geschäftsordnung des Landrats · Umweltschutz- und Energiekommission
1. Die Umweltschutz- und Energiekommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über
a. das Abfallwesen;
b. den Bodenschutz;
c. das Energiewesen;
d. den Gewässerschutz;
e. den Heimat- und Denkmalschutz;
f. den Lärmschutz;
g. die Lufthygiene;
h. den Natur- und Landschaftsschutz;
i. das Sicherheitsinspektorat.
2. Die Umweltschutz- und Energiekommission besteht aus 13 Mitgliedern.