131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 37 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Petitionskommission
Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
§ 37 Geschäftsordnung des Landrats · Petitionskommission
1. Die Petitionskommission prüft in der Regel die an den Landrat gerichteten Petitionen, Bürgerrechtsgesuche und Begnadigungsgesuche.
2. ...
3. Mitglieder, die im Einzelfall als Richter oder Richterin, als Staatsanwalt oder Staatsanwältin, als Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte, als Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterin, oder als Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes tätig gewesen sind oder im Strafvollzug mitgewirkt haben, begeben sich für die Verhandlungen in der Kommission und im Landrat in den Ausstand.
4. Die Petitionskommission besteht aus 7 Mitgliedern.