Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CEPPUK CH-BL

§ 37 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Petitionskommission

Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Geschäftsordnung des Landrats · Petitionskommission

1. Die Petitionskommission prüft in der Regel die an den Landrat gerichteten Petitionen, Bürgerrechtsgesuche und Begnadigungsgesuche.

2. ...

3. Mitglieder, die im Einzelfall als Richter oder Richterin, als Staatsanwalt oder Staatsanwältin, als Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte, als Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterin, oder als Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes tätig gewesen sind oder im Strafvollzug mitgewirkt haben, begeben sich für die Verhandlungen in der Kommission und im Landrat in den Ausstand.

4. Die Petitionskommission besteht aus 7 Mitgliedern.

← § 36 Geschäftsordnung des Landrats Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Eröffnung § 38 Geschäftsordnung des Landrats →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →