131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 36 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Personalkommission
Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
§ 36 Geschäftsordnung des Landrats · Personalkommission
1. Die Personalkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über
a. das Personalwesen;
b. * die Pensionskasse.
2. Kantonale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen der Personalkommission nicht angehören.
3. Die Personalkommission besteht aus 9 Mitgliedern.