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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 36 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Personalkommission

Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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§ 36 Geschäftsordnung des Landrats · Personalkommission

1. Die Personalkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über

a. das Personalwesen;

b. * die Pensionskasse.

2. Kantonale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen der Personalkommission nicht angehören.

3. Die Personalkommission besteht aus 9 Mitgliedern.

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