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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 34 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Geschäftsprüfungskommission

Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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§ 34 Geschäftsordnung des Landrats · Geschäftsprüfungskommission

1. Die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission richten sich nach § 61 des Landratsgesetzes.

1bis Sie behandelt zuhanden des Landrats

a. * ...

b. * ...

c. die Vorlage des Regierungsrates über den Stand der Bearbeitung der Motionen und Postulate, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllt worden sind.

2. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 15 Mitgliedern.

3. ...

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