131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 33 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Finanzkommission
Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
§ 33 Geschäftsordnung des Landrats · Finanzkommission
1. Die Finanzkommission behandelt zuhanden des Landrats
a. * Vorlagen, die das Steuerwesen betreffen;
b. alle anderen Vorlagen, die in den Geschäftsbereich der Finanz- und Kirchendirektion fallen, soweit sie nicht das Personalwesen betreffen;
c. * die Jahresrechnungen der Kantonalbank, der Basellandschaftlichen Pensionskasse, der staatlichen Fonds und Stiftungen und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Organisationen;
d. * das Regierungsprogramm.
2. Im übrigen richten sich die Aufgaben der Finanzkommission nach § 62 des Landratsgesetzes
2bis. ...
3. Die Finanzkommission besteht aus 13 Mitgliedern.