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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 33 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Finanzkommission

Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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§ 33 Geschäftsordnung des Landrats · Finanzkommission

1. Die Finanzkommission behandelt zuhanden des Landrats

a. * Vorlagen, die das Steuerwesen betreffen;

b. alle anderen Vorlagen, die in den Geschäftsbereich der Finanz- und Kirchendirektion fallen, soweit sie nicht das Personalwesen betreffen;

c. * die Jahresrechnungen der Kantonalbank, der Basellandschaftlichen Pensionskasse, der staatlichen Fonds und Stiftungen und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Organisationen;

d. * das Regierungsprogramm.

2. Im übrigen richten sich die Aufgaben der Finanzkommission nach § 62 des Landratsgesetzes

2bis. ...

3. Die Finanzkommission besteht aus 13 Mitgliedern.

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