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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 32 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Bildungs-, Kultur- und Sportkommission

Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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§ 32 Geschäftsordnung des Landrats · Bildungs-, Kultur- und Sportkommission

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über

a. die Berufsberatung;

b. die Berufsbildung;

c. die Kantonsbibliothek;

d. die Kulturförderung;

e. die Museen und Archäologie;

f. die Musikschulen;

g. die Schulen, Hochschulen und Heime;

h. den Sport.

2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission besteht aus 13 Mitgliedern.

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