131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 32 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
§ 32 Geschäftsordnung des Landrats · Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über
a. die Berufsberatung;
b. die Berufsbildung;
c. die Kantonsbibliothek;
d. die Kulturförderung;
e. die Museen und Archäologie;
f. die Musikschulen;
g. die Schulen, Hochschulen und Heime;
h. den Sport.
2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission besteht aus 13 Mitgliedern.