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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 31 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Bau- und Planungskommission

Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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§ 31 Geschäftsordnung des Landrats · Bau- und Planungskommission

1. Die Bau- und Planungskommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über

a. * den Hoch- und Tiefbau, soweit bauliche Aspekte im Vordergrund stehen; Vorlagen mit vorwiegend konzeptionellem Inhalt werden von der Geschäftsleitung an die zuständige Kommission gewiesen;

b. die Raumplanung;

c. den privaten und öffentlichen Verkehr;

d. den Erwerb von Land und Liegenschaften für Bauvorhaben des Kantons.

2. ...

3. Die Bau- und Planungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.

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