131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 31 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Bau- und Planungskommission
Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
§ 31 Geschäftsordnung des Landrats · Bau- und Planungskommission
1. Die Bau- und Planungskommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über
a. * den Hoch- und Tiefbau, soweit bauliche Aspekte im Vordergrund stehen; Vorlagen mit vorwiegend konzeptionellem Inhalt werden von der Geschäftsleitung an die zuständige Kommission gewiesen;
b. die Raumplanung;
c. den privaten und öffentlichen Verkehr;
d. den Erwerb von Land und Liegenschaften für Bauvorhaben des Kantons.
2. ...
3. Die Bau- und Planungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.