131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 30 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Bestand, Wahl und Amtsdauer
Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
§ 30 Geschäftsordnung des Landrats · Bestand, Wahl und Amtsdauer
1. Die ständigen Kommissionen des Landrats sind
a. die Bau- und Planungskommission;
b. * die Bildungs- , Kultur- und Sportkommission;
c. die Finanzkommission (vgl. § 62 des Landratsgesetzes);
d. die Geschäftsprüfungskommission (vgl. § 61 des Landratsgesetzes);
e. * die Justiz- und Sicherheitskommission;
f. die Personalkommission;
g. die Petitionskommission;
h. die Umweltschutz- und Energiekommission;
i. die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission.
2. Der Landrat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen in der 1. Sitzung der Amtsperiode auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer von 4 Jahren oder bis zu deren Ausscheiden aus der Fraktion.