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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 30 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Bestand, Wahl und Amtsdauer

Organisation des Landrats - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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§ 30 Geschäftsordnung des Landrats · Bestand, Wahl und Amtsdauer

1. Die ständigen Kommissionen des Landrats sind

a. die Bau- und Planungskommission;

b. * die Bildungs- , Kultur- und Sportkommission;

c. die Finanzkommission (vgl. § 62 des Landratsgesetzes);

d. die Geschäftsprüfungskommission (vgl. § 61 des Landratsgesetzes);

e. * die Justiz- und Sicherheitskommission;

f. die Personalkommission;

g. die Petitionskommission;

h. die Umweltschutz- und Energiekommission;

i. die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission.

2. Der Landrat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen in der 1. Sitzung der Amtsperiode auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer von 4 Jahren oder bis zu deren Ausscheiden aus der Fraktion.

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