131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 3 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Äusserung
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder - Offenlegung der Interessenbindungen
§ 3 Geschäftsordnung des Landrats · Äusserung
1. Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Landrat, in der Geschäftleitung, in einer Kommission oder in einer Fraktion dazu äussern.