§ 29 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Berichterstattung
§ 29 Geschäftsordnung des Landrats · Berichterstattung
1. Die Kommissionen bestimmen für jeden Beratungsgegenstand einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin. Liegen Minderheitsanträge vor, so sind sie mit Begründung in die Berichte aufzunehmen. Sie können durch einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin der Minderheit vor dem Landrat vertreten werden.
2. Die Minderheiten haben das Recht, gleichzeitig mit dem Kommissionsbericht eigene Berichte zu veröffentlichen.
3. Kommissionen, die ein umfangreiches Geschäft beraten, können dem Landrat von Zeit zu Zeit Zwischenberichte über den Stand der Arbeit erstatten und Antrag auf Kenntnisnahme stellen.
4. Beschliesst eine Kommission, eine Vorlage vorläufig zurückzustellen, so hat sie dem Landrat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.