Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 CEPPUK CH-BL

§ 28 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Information der Medien

Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 28 Geschäftsordnung des Landrats · Information der Medien

1. Die Kommissionen können durch Medieninformationen die Öffentlichkeit über ihre Verhandlungen orientieren.

2. Die Kommissionen können Medienkonferenzen durchführen.

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