131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 27 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Hearings
Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Geschäftsordnung des Landrats · Hearings
1. Die Kommissionen beraten und beschliessen in der Regel nach Abschluss der Hearings und in Abwesenheit der befragten Personen.
2. Wenn Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung oder der Gerichte zu einem Header eingeladen werden, ist die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.