131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 26a Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Hinweis auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses
Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 26a Geschäftsordnung des Landrats · Hinweis auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses
1. Die Präsidien der Kommissionen weisen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kommissionssitzungen, die nicht Ratsmitglieder sind, auf die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (§ 22 Abs. 2 des Landratsgesetzes) hin.
2. Dieselbe Pflicht gilt für die Präsidien der Fraktionen innerhalb der Fraktionssitzungen.