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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 26 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Protokolle

Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 26 Geschäftsordnung des Landrats · Protokolle

1. Die Protokolle werden von den Kommissionen genehmigt. Sie werden neben den Kommissions- und Ersatzmitgliedern folgenden Personen regelmässig zugestellt

a. * Den Mitgliedern des Regierungsrats;

b. * ...

c. * den Mitgliedern der Geschäftsleitung auf deren Verlangen;

d. je einem Vertreter oder einer Vertreterin jener Parteien, die nicht Fraktionsgrösse erreichen, auf dessen oder deren Verlangen.

1bis

Von den Kommissionssitzungen wird für die Protokollierung eine Tonaufzeichnung angefertigt. Die Tonaufzeichnung kann automatisch in ein Textformat transkribiert werden.

1ter

Die Tonaufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird nach 90 Tagen gelöscht, ausser die Genehmigung des Protokolls liegt nicht vor. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Tonaufzeichnung unmittelbar nach erfolgter Genehmigung des Protokolls.

2. Die übrigen Ratsmitglieder können die Protokolle jederzeit einsehen und im Einzelfall beziehen.

3. Die Kommissionen sind befugt, ihre Protokolle ganz oder teilweise vertraulich zu erklären und so den Kreis der einsichts- und bezugsberechtigten Personen einzuschränken.

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