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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 25 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Stellvertretung

Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 25 Geschäftsordnung des Landrats · Stellvertretung

1. Die Fraktionen bestimmen für jede Kommission neben den ihnen zustehenden Mitgliedern 1 Stellvertreter oder 1 Stellvertreterin. Hat eine Fraktion Anspruch auf 3 Kommissionssitze oder mehr, bestimmt sie 2 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

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