131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 25 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Stellvertretung
Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Geschäftsordnung des Landrats · Stellvertretung
1. Die Fraktionen bestimmen für jede Kommission neben den ihnen zustehenden Mitgliedern 1 Stellvertreter oder 1 Stellvertreterin. Hat eine Fraktion Anspruch auf 3 Kommissionssitze oder mehr, bestimmt sie 2 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.