131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 24 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verfahren
Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 24 Geschäftsordnung des Landrats · Verfahren
1. Die Präsidien der Kommissionen lassen die Mitglieder durch die Landeskanzlei schriftlich einladen. 1/3 der Mitglieder, mindestens 3, können die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2. Für die Beratung gilt die Geschäftsordnung des Landrats sinngemäss. Die Präsidien der Kommissionen sind für die zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufträge verantwortlich.
3. Die Kommissionen können das übrige Verfahren im Rahmen der Geschäftsordnung selbständig regeln.