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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 24 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Verfahren

Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 24 Geschäftsordnung des Landrats · Verfahren

1. Die Präsidien der Kommissionen lassen die Mitglieder durch die Landeskanzlei schriftlich einladen. 1/3 der Mitglieder, mindestens 3, können die Einberufung einer Sitzung verlangen.

2. Für die Beratung gilt die Geschäftsordnung des Landrats sinngemäss. Die Präsidien der Kommissionen sind für die zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufträge verantwortlich.

3. Die Kommissionen können das übrige Verfahren im Rahmen der Geschäftsordnung selbständig regeln.

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