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131.1 CEPPUK CH-BL

§ 23 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Subkommissionen

Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 23 Geschäftsordnung des Landrats · Subkommissionen

1. Die Kommissionen können sich für die Bearbeitung von Teilproblemen in Subkommissionen aufteilen. Die Kommission wählt die Präsidien.

2. Die Subkommissionen erstatten der Kommission Bericht und stellen ihr Antrag.

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