131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 23 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Subkommissionen
Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 23 Geschäftsordnung des Landrats · Subkommissionen
1. Die Kommissionen können sich für die Bearbeitung von Teilproblemen in Subkommissionen aufteilen. Die Kommission wählt die Präsidien.
2. Die Subkommissionen erstatten der Kommission Bericht und stellen ihr Antrag.