131.1
CEPPUK
CH-BL
§ 22 Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) - Zuweisung eines Geschäfts an mehrere Kommissionen
Organisation des Landrats - Kommissionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Geschäftsordnung des Landrats · Zuweisung eines Geschäfts an mehrere Kommissionen
1. Wird ein Geschäft mehreren Kommissionen zugewiesen, so verständigen sich die Präsidien über die Aufteilung der Aufgaben oder über die gemeinsame Beratung und Berichterstattung. Die nicht federführende Kommission kann dem Landrat einen Mitbericht erstatten.
2. Die Präsidien der ständigen Kommissionen können die Protokolle der übrigen ständigen Kommissionen, ausser diejenigen der Geschäftsprüfungskommission, der Petitionskommission und der Redaktionskommission, regelmässig beziehen.